Lexikon
Wohnungsgeberbescheinigung
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung des Vermieters über den Einzug oder Auszug einer Person, die der Mieter für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt benötigt.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist die schriftliche Bestätigung des Vermieters über den Einzug einer Person in die Wohnung. Der Mieter legt sie beim Einwohnermeldeamt vor. Die Anmeldung der neuen Wohnung muss binnen zwei Wochen nach Einzug erfolgen (Bundesmeldegesetz § 17 Abs. 1, Stand 21.10.2026). Die Bescheinigung ist Teil des Anmeldeverfahrens und ersetzt keine Anmeldung.
Wodurch unterscheidet sich die Wohnungsgeberbescheinigung vom Mietvertrag?
Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Mieter und Vermieter. Die Wohnungsgeberbescheinigung dokumentiert dagegen nur den Einzug oder Auszug einer Person zu einem Datum. Sie enthält Angaben zur Wohnung und zu den einziehenden Personen, nicht aber Miethöhe oder Kündigungsfristen.
Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist eine öffentliche Pflicht. Die Abmeldung ist nur nötig, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Dann erfolgt sie binnen zwei Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vorher (BMG § 17 Abs. 2, Stand 21.10.2026).
Der Vermieter stellt die Bescheinigung aus, sobald der Mieter sie verlangt. Der Mieter prüft die Angaben auf Namen, Datum und Anschrift, bevor er sie beim Amt einreicht.
Welches Beispiel zeigt die Wohnungsgeberbescheinigung?
Ein Beispiel zeigt den Zeitplan. Eine Familie zieht am 1. März in eine neue Wohnung ein. Die Anmeldung muss bis spätestens 15. März erfolgen, also binnen zwei Wochen. Die Wohnungsgeberbescheinigung liegt zu diesem Termin vor, sodass der Gang zum Amt ohne Verzug möglich ist.
Die Rechnung zeigt die Frist in Kalendertagen. Zieht die Familie am 20. Oktober 2026 ein, endet die Frist am 3. November 2026. Die Frist beginnt mit dem Einzug und endet nach zwei Wochen.
Welche Begriffe gehören zur Wohnungsgeberbescheinigung?
- Anmeldung bezeichnet die Erfassung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt.
- Abmeldung beendet den Wohnsitz in der alten Wohnung nach dem Auszug.
- Einwohnermeldeamt führt das Register der gemeldeten Personen.
- Meldefrist begrenzt die Zeit zwischen Einzug und Anmeldung auf zwei Wochen.
- Vermieter bestätigt den Einzug oder Auszug schriftlich.
Die Begriffe bilden den Ablauf der Ummeldung. Der Mieter ordnet jeden Schritt in die richtige Reihenfolge.
Häufige Fragen zur Wohnungsgeberbescheinigung
Bis wann muss ich mich nach dem Einzug anmelden?
Die Anmeldung muss binnen zwei Wochen nach Einzug erfolgen (BMG § 17 Abs. 1, Stand 21.10.2026). Das gilt für die neue Wohnung im Inland.
Was passiert, wenn der Vermieter die Bescheinigung verweigert?
Der Mieter weist den Einzug mit dem Mietvertrag und dem Übergabeprotokoll nach. Das Einwohnermeldeamt berät, welche Unterlagen es anerkennt.
Muss ich mich bei Auszug abmelden?
Ja, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Die Abmeldung erfolgt binnen zwei Wochen nach Auszug (BMG § 17 Abs. 2, Stand 21.10.2026).
- Wohnungsgeberbescheinigung beim Vermieter anfordern.
- Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug beim Amt vornehmen.
- Bei Auszug die Abmeldung terminieren.
Den Ablauf des Umzugs erklärt der Pillar Wohnungssuche und Umzug: Von der Bewerbung bis zum Einzug. Die Mietverhältnisse im Vergleich klärt das Lexikon unter Selbstauskunft. Die Umzugsschritte im Detail zeigt der Ratgeber Umzug: Checkliste, Ummeldung und Stromanbieter richtig wechseln.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Die Meldepflichten richten sich nach dem Bundesmeldegesetz, Einzelheiten regelt das zuständige Einwohnermeldeamt. Bei Fragen zu Ihrer Situation wenden Sie sich an das Amt oder an einen Mieterverein.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich mich nach dem Einzug anmelden?
Die Anmeldung muss binnen zwei Wochen nach Einzug erfolgen (BMG § 17 Abs. 1, Stand 21.10.2026).
Was passiert, wenn der Vermieter die Bescheinigung verweigert?
Der Mieter weist den Einzug mit dem Mietvertrag und dem Übergabeprotokoll nach. Das Einwohnermeldeamt berät zu den anerkannten Unterlagen.
Muss ich mich bei Auszug abmelden?
Ja, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Die Abmeldung erfolgt binnen zwei Wochen nach Auszug (BMG § 17 Abs. 2, Stand 21.10.2026).
Keine Rechtsberatung: Der Inhalt ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Mieterverein oder Fachanwalt. Datenquellen und Stand stehen an jeder Tabelle.