Lexikon
Hausgeld
Das Hausgeld ist der monatliche Beitrag, den jeder Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft zahlt. Es deckt Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und gemeinschaftliches Eigentum ab. Die Höhe beschließt in der Regel die Eigentümerversammlung im jährlichen Wirtschaftsplan fest.

Das Hausgeld ist der monatliche Beitrag, den Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft zahlen. Es finanziert Verwaltung, Instandhaltung und gemeinschaftliches Eigentum. Die Höhe richtet sich nach dem Wirtschaftsplan, den die Eigentümerversammlung beschließt. Ein Mieter zahlt Hausgeld nicht direkt, sondern über die Nebenkosten (Quelle: Wohnungseigentumsgesetz, Stand 21.10.2026).
Was ist Hausgeld und wofür wird es gezahlt?
Hausgeld ist die laufende Zahlung der Wohnungseigentümer, mit der die Gemeinschaft ihre Ausgaben deckt. Dazu gehören Kosten für die Verwaltung, für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum und für Versicherungen des Gebäudes. Jeder Eigentümer trägt einen Anteil, der sich nach seinem Miteigentumsanteil richtet.
Das Hausgeld gehört zur Wohneigentümergemeinschaft, nicht zum Mietrecht. Wer eine Eigentumswohnung vermietet, zahlt das Hausgeld als Eigentümer und gibt die umlagefähigen Teile an den Mieter weiter. Der Mieter sieht dann nur die Betriebskosten, nicht das gesamte Hausgeld.
Wodurch unterscheidet sich Hausgeld von der Nebenkostenvorauszahlung?
Die Nebenkostenvorauszahlung ist ein Abschlag des Mieters an den Vermieter. Das Hausgeld ist ein Beitrag des Eigentümers an die Gemeinschaft. Beide Zahlungen decken ähnliche Kosten, folgen aber unterschiedlichen Regeln.
Das Hausgeld enthält oft Rücklagen für künftige Instandhaltung, die im Mietrecht nicht als Betriebskosten gelten. Solche Rücklagen darf der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen. Die Abrechnung des Mieters bezieht sich deshalb nur auf den umlagefähigen Teil.
Welches Beispiel zeigt die Trennung im Alltag?
Eine Eigentümerin vermietet eine Wohnung in einem Haus mit Gemeinschaft. Sie zahlt das Hausgeld an die Verwaltung und rechnet mit dem Mieter nur die umlagefähigen Kosten ab. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB, Stand 21.10.2026).
Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben (BGB § 556 Abs. 3, Stand 21.10.2026). Er hat zudem Anspruch auf Belegeinsicht (BGB § 556 Abs. 4, Stand 21.10.2026).
| Prüfpunkt | Fundstelle |
|---|---|
| Abrechnung nur mit umlagefähigen Kosten | § 556 Abs. 1 BGB |
| Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Abrechnungszeitraum | § 556 Abs. 3 BGB |
| Belegeinsicht für den Mieter | § 556 Abs. 4 BGB |
Welche Begriffe gehören zum Hausgeld?
- Wirtschaftsplan: jährliche Kostenplanung der Eigentümergemeinschaft.
- Miteigentumsanteil: Anteil eines Eigentümers am Gemeinschaftseigentum.
- Instandhaltungsrücklage: Ansparung für künftige Reparaturen am Gebäude.
- Eigentümerversammlung: Gremium, das den Wirtschaftsplan beschließt.
- Hausgeldabrechnung: jährliche Gegenüberstellung von Zahlungen und Ausgaben der Gemeinschaft.
Häufige Fragen zum Hausgeld
Zahlt der Mieter das Hausgeld direkt?
Nein. Der Mieter zahlt das Hausgeld nicht an die Gemeinschaft. Er trägt nur die umlagefähigen Kosten über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters.
Darf der Vermieter Rücklagen umlegen?
Rücklagen für künftige Instandhaltung darf der Vermieter nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Umlagefähig sind nur die Kosten, die der Mietvertrag nennt (§ 556 Abs. 1 BGB).
Wie lange hat der Mieter Zeit für Einwendungen?
Einwendungen muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 BGB, Stand 21.10.2026).
Quellen
Bürgerliches Gesetzbuch, § 556, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html, Stand 21.10.2026. Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Dieser Text dient der allgemeinen Information zum Hausgeld und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Bei Streit über Hausgeld oder Rücklagen hilft der Mieterverein oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Miet- oder Wohnungseigentumsrecht. Der Stand der Gesetzestexte ist 21.10.2026.
Weiterführend lesen Sie den Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen: Checkliste in 8 Schritten, den Pillar Nebenkosten und Heizkosten: Abrechnung verstehen und prüfen und den Glossarbegriff Grundsteuer. Alle Begriffe finden Sie im Lexikon.
Häufige Fragen
Zahlt der Mieter das Hausgeld direkt an die Gemeinschaft?
Nein. Der Mieter zahlt das Hausgeld nicht direkt. Er trägt nur die umlagefähigen Kosten über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters.
Darf der Vermieter Rücklagen für Instandhaltung umlegen?
Nein. Umlagefähig sind nur die Kosten, die der Mietvertrag nennt (§ 556 Abs. 1 BGB). Rücklagen für künftige Reparaturen gehören nicht dazu.
Wer beschließt die Höhe des Hausgelds?
Die Eigentümerversammlung beschließt in der Regel den Wirtschaftsplan und damit die Höhe des Hausgelds für das Jahr.
Keine Rechtsberatung: Der Inhalt ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Mieterverein oder Fachanwalt. Datenquellen und Stand stehen an jeder Tabelle.