Lexikon
Nebenkostenvorauszahlung
Die Nebenkostenvorauszahlung ist ein monatlicher Abschlag, den der Mieter zusätzlich zur Kaltmiete an den Vermieter zahlt. Sie muss nach § 556 BGB angemessen hoch sein und wird in der Regel am Ende des Abrechnungszeitraums mit den tatsächlichen Kosten verrechnet.

Die Nebenkostenvorauszahlung ist ein monatlicher Abschlag auf die Betriebs- und Heizkosten. Sie muss angemessen hoch sein und wird am Jahresende mit der tatsächlichen Abrechnung verrechnet. Der Vermieter muss dabei wirtschaftlich abrechnen (§ 556 Abs. 2 und 3 BGB, Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 21.10.2026).
Was ist die Nebenkostenvorauszahlung?
Die Nebenkostenvorauszahlung ist eine feste Monatsrate, die der Mieter neben der Kaltmiete zahlt. Mit ihr deckt er die laufenden Kosten für das Gebäude ab, bevor die Jahresabrechnung vorliegt. Der Betrag beruht auf einer Schätzung des Vermieters und ist keine endgültige Kostenangabe.
Die Vorauszahlung läuft über das ganze Jahr. Sie wird in der Abrechnung dem tatsächlichen Verbrauch und den tatsächlichen Kosten gegenübergestellt. Ergibt sich ein Guthaben, erhält der Mieter es zurück. Ergibt sich eine Nachzahlung, muss er sie begleichen, sofern die Frist eingehalten wurde.
Wodurch unterscheidet sich die Vorauszahlung von der Abrechnung?
Die Vorauszahlung ist eine Schätzung im Voraus, die Abrechnung ist die Bilanz im Nachhinein. Die Vorauszahlung muss angemessen sein, also weder zu niedrig noch unbegründet hoch. Die Abrechnung legt dagegen die tatsächlich angefallenen Kosten offen und belegt sie mit Rechnungen.
Eine Erhöhung der Vorauszahlung ist eine Anpassung an gestiegene Kosten, keine Mieterhöhung der Kaltmiete. Mieter erkennen sie am Schreiben des Vermieters und können die Begründung in der nächsten Abrechnung prüfen.
Welches Beispiel zeigt das Zusammenspiel von Vorauszahlung und Abrechnung?
Wird die Abrechnung für einen Abrechnungszeitraum erstellt, gleicht der Vermieter die gezahlten Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten aus. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB, Stand 21.10.2026). Trifft sie später ein, ist eine Nachforderung ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Der Mieter kann Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben (BGB § 556 Abs. 3, Stand 21.10.2026). Er hat zudem Anspruch auf Belegeinsicht (BGB § 556 Abs. 4, Stand 21.10.2026).
| Regel | Fundstelle |
|---|---|
| Vorauszahlungen müssen angemessen hoch sein | § 556 Abs. 2 BGB |
| Wirtschaftliche Abrechnung durch den Vermieter | § 556 Abs. 3 BGB |
| Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Abrechnungszeitraum | § 556 Abs. 3 BGB |
Welche Begriffe gehören zur Nebenkostenvorauszahlung?
- Vorauszahlung: monatlicher Abschlag auf die erwarteten Nebenkosten.
- Guthaben: Betrag, den der Vermieter nach der Abrechnung zurückzahlt.
- Nachzahlung: Betrag, den der Mieter nach der Abrechnung noch leisten muss.
- Anpassung: Änderung der Vorauszahlung nach einer neuen Kostenschätzung.
- Abrechnungszeitraum: Zeitspanne, über die die Vorauszahlungen verrechnet werden.
Häufige Fragen zur Nebenkostenvorauszahlung
Darf der Vermieter die Vorauszahlung erhöhen?
Ja, wenn die Vorauszahlung nicht mehr angemessen ist. Sie muss den erwarteten Kosten entsprechen (§ 556 Abs. 2 BGB, Stand 21.10.2026). Die Erhöhung ist eine Anpassung an die Kosten und keine Änderung der Kaltmiete.
Was passiert mit einem Guthaben?
Ein Guthaben aus der Abrechnung erhält der Mieter zurück. Der Anspruch ergibt sich aus der Abrechnung, die spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muss (§ 556 Abs. 3 BGB).
Muss der Mieter eine Nachzahlung leisten?
Ja, sofern die Abrechnung fristgerecht zugegangen ist. Ist sie verspätet, ist die Nachforderung ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB).
Quellen
Bürgerliches Gesetzbuch, § 556, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html, Stand 21.10.2026.
Dieser Text dient der allgemeinen Information zur Nebenkostenvorauszahlung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Bei Streit über die Höhe der Vorauszahlung hilft der Mieterverein oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Mietrecht. Der Stand der Gesetzestexte ist 21.10.2026.
Weiterführend lesen Sie den Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen: Checkliste in 8 Schritten, den Pillar Nebenkosten und Heizkosten: Abrechnung verstehen und prüfen und den Glossarbegriff Betriebskosten. Alle Begriffe finden Sie im Lexikon.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen?
Ja, wenn die Vorauszahlung nicht mehr angemessen ist. Sie muss den erwarteten Kosten entsprechen (§ 556 Abs. 2 BGB, Stand 21.10.2026).
Was passiert mit einem Guthaben aus der Abrechnung?
Ein Guthaben erhält der Mieter zurück. Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Muss der Mieter eine Nachzahlung leisten?
Ja, sofern die Abrechnung fristgerecht zugegangen ist. Bei verspäteter Abrechnung ist die Nachforderung ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Keine Rechtsberatung: Der Inhalt ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Mieterverein oder Fachanwalt. Datenquellen und Stand stehen an jeder Tabelle.