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Lexikon

Eigenbedarf

Eigenbedarf ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters, die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige selbst zu nutzen, und die Grundlage einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Kündigung muss die Gründe im Schreiben nennen (§ 573 Abs. 3 BGB).

Eigenbedarf
Kurzantwort

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Er ist ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB. Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (§ 573 Abs. 3 BGB). Mieter können nach § 574 BGB unter Umständen widersprechen (Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 21.10.2026).

Was bedeutet Eigenbedarf im Mietrecht?

Eigenbedarf ist der Grund, aus dem ein Vermieter ein Mietverhältnis ordentlich kündigen darf. Der Vermieter muss die Wohnung selbst zu Wohnzwecken brauchen. Dazu zählen er selbst, Familienangehörige und Personen aus dem Haushalt. Ein bloßer Wunsch nach einer anderen Wohnung reicht dafür nicht aus.

Der Vermieter braucht also ein berechtigtes Interesse. Das Gesetz verlangt einen konkreten, nachvollziehbaren Bedarf und keine Vorratskündigung. Der Mieter kann die Begründung prüfen und gegebenenfalls widersprechen.

Wodurch unterscheidet sich Eigenbedarf von der Verwertungskündigung?

Eigenbedarf betrifft die Nutzung durch den Vermieter oder seine Angehörigen. Eine Verwertungskündigung dagegen zielt auf eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks. Beide Gründe stehen in § 573 BGB, sind aber nicht austauschbar.

Der Eigenbedarf verlangt eine tatsächliche Nutzungsabsicht, die später umgesetzt werden muss. Gründe, die erst nach der Kündigung entstehen, zählen nachträglich, müssen aber schon im Schreiben genannt werden (§ 573 Abs. 3 BGB).

Welches Beispiel zeigt Eigenbedarf im Kündigungsschreiben?

Ein Vermieter kündigt, weil sein Kind nach dem Studium eine eigene Wohnung in der Stadt sucht. Das Schreiben nennt Person, Verwandtschaft und den Grund für die Nutzung. Eine Kündigung mit dieser Begründung ist nur wirksam, wenn die Angaben stimmen.

Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c BGB. Für Mieter bleibt es bei der Grundfrist. Für Vermieter verlängert sie sich nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB, Stand 21.10.2026).

Eigenbedarf: Regeln im BGB, Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 21.10.2026
RegelFundstelle
Berechtigtes Interesse des Vermieters, Eigenbedarf§ 573 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB
Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen§ 573 Abs. 3 BGB
Verlängerung der Frist für Vermieter nach fünf und acht Jahren§ 573c Abs. 1 BGB
Widerspruch bei unzumutbarer Härte möglich§ 574 Abs. 1 und 2 BGB

Welche Begriffe gehören zum Eigenbedarf?

Begriffe
  • Eigenbedarf: berechtigtes Interesse des Vermieters an der eigenen Nutzung der Wohnung.
  • Familienangehörige: nahe Verwandte, für die der Vermieter die Wohnung benötigt.
  • Haushaltsangehörige: Personen, die mit dem Vermieter in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Kündigungsschreiben: schriftliche Erklärung mit den Gründen der Kündigung.
  • Härtefall: Umstand, der eine Beendigung für den Mieter unzumutbar macht.

Häufige Fragen zum Eigenbedarf

Muss der Vermieter den Grund im Schreiben angeben?

Ja. Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (§ 573 Abs. 3 BGB, Stand 21.10.2026). Später entstandene Gründe zählen nachträglich.

Kann der Mieter Eigenbedarf widersprechen?

Ja, bei unzumutbarer Härte. Der Mieter kann nach § 574 BGB widersprechen, auch wenn keine angemessene Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen zu finden ist. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter fristlos kündigen dürfte.

Wie lange läuft die Kündigungsfrist?

Die Frist richtet sich nach § 573c BGB. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt zum Ende des übernächsten Monats (Stand 21.10.2026).

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 573, 573c und 574, abgerufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html, Stand 21.10.2026.

Hinweis

Dieser Text dient der allgemeinen Information zum Eigenbedarf und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Bei einer Eigenbedarfskündigung hilft der Mieterverein oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Mietrecht. Der Stand der Gesetzestexte ist 21.10.2026.

Weiterführend lesen Sie den Ratgeber Eigenbedarf: Wann die Kündigung wirksam ist und was Mieter tun können, den Pillar Mietprobleme lösen: Mieterhöhung, Mängel, Kündigung und Eigenbedarf und den Glossarbegriff Sonderkündigungsrecht. Alle Begriffe finden Sie im Lexikon.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter den Eigenbedarf im Schreiben begründen?

Ja. Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (§ 573 Abs. 3 BGB, Stand 21.10.2026). Später entstandene Gründe zählen nachträglich.

Kann der Mieter einer Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Ja, bei unzumutbarer Härte nach § 574 BGB. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter fristlos kündigen dürfte.

Wie lange läuft die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf?

Die Frist richtet sich nach § 573c BGB. Für Vermieter verlängert sie sich nach fünf und acht Jahren seit Überlassung um jeweils drei Monate.

Hinweis

Keine Rechtsberatung: Der Inhalt ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Mieterverein oder Fachanwalt. Datenquellen und Stand stehen an jeder Tabelle.

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