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Lexikon

Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete nach BGB § 556d.

Mietpreisbremse
Kurzantwort

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung. In angespannten Märkten darf sie höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (BGB § 556d, Stand 21.10.2026). Die Landesregierungen weisen die Gebiete per Rechtsverordnung aus. Der Bundestag beschloss die Verlängerung bis Ende 2029 am 26.06.2025 (LTO, Stand 26.06.2025).

Wodurch unterscheidet sich die Mietpreisbremse von der Mieterhöhung?

Die Mietpreisbremse greift bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses. Die Mieterhöhung nach BGB § 558 betrifft dagegen eine bestehende Miete. Bei der Mietpreisbremse prüft der Mieter die Anfangsmiete, bei der Mieterhöhung den Anstieg während des Mietverhältnisses.

Die Regel gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Diese Gebiete weisen die Landesregierungen per Rechtsverordnung aus, begründungspflichtig. Die Verordnung muss spätestens am 31.12.2029 außer Kraft treten (BGB § 556d, Stand 21.10.2026). Außerhalb dieser Gebiete gilt die Bremse nicht.

Die Kappungsgrenze betrifft dagegen nur bestehende Mietverhältnisse. Sie liegt bei 20 Prozent in drei Jahren oder 15 Prozent in Gebieten mit gefährdeter Wohnraumversorgung (BGB § 558 Abs. 3, Stand 21.10.2026).

Welches Beispiel zeigt die Mietpreisbremse?

Ein Beispiel zeigt die Obergrenze bei Neuvermietung. Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung bei 9,00 Euro je Quadratmeter, darf die Miete höchstens 9,90 Euro je Quadratmeter betragen. Bei 75 Quadratmetern ergibt das eine Kaltmiete von 742,50 Euro. Verlangt der Vermieter 800,00 Euro, liegt die Überschreitung bei 57,50 Euro im Monat.

Der Mieter kann die zu hohe Miete rügen. Zu viel gezahlte Miete ist nur rückforderbar, wenn der Mieter vorher gerügt hat (BGB § 556g Abs. 2, Stand 21.10.2026). Erfolgt die Rüge später als 30 Monate nach Mietbeginn oder nach Vertragsende, wirkt sie nur für Mieten ab Zugang der Rüge.

Welche Begriffe gehören zur Mietpreisbremse?

  • Vergleichsmiete bildet die Basis für die Obergrenze von 10 Prozent.
  • Angespannter Markt bezeichnet die Gebiete, die die Landesregierung ausweist.
  • Vormiete beschreibt die Miete, die der Vorgänger zuletzt zahlte.
  • Modernisierung nennt die Ausnahme bei umfassenden Maßnahmen.
  • Rüge bezeichnet die Mitteilung des Mieters an den Vermieter über die zu hohe Miete.

Die Begriffe greifen bei der Prüfung ineinander. Wer die Mietpreisbremse prüft, klärt zuerst das Gebiet und dann die Ausnahmen.

Häufige Fragen zur Mietpreisbremse

Gilt die Mietpreisbremse für Neubauten?

Nein. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind ausgenommen (BGB § 556f, Stand 21.10.2026). Auch die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung fällt aus der Regel (BGB § 556g Abs. 1a, Stand 21.10.2026).

Gilt die Mietpreisbremse dauerhaft?

Nein. Die Verordnung muss spätestens am 31.12.2029 außer Kraft treten (BGB § 556d, Stand 21.10.2026). Der Bundestag beschloss die Verlängerung am 26.06.2025 (LTO, Stand 26.06.2025).

Wie setzt man die Rüge um?

Die Rüge erfolgt schriftlich und die zulässige Miete benennen. Eine verspätete Rüge begrenzt die Rückforderung auf Mieten ab dem Zugang (BGB § 556g Abs. 2, Stand 21.10.2026).

Checkliste
  • Gebiet mit angespanntem Markt in der Landesverordnung prüfen.
  • Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel ermitteln und 10 Prozent aufschlagen.
  • Ausnahmen wie Neubau und Vormiete vor der Rüge ausschließen.

Den Zusammenhang der Miete erklärt der Pillar Miete und Mietspiegel: Was ist ortsüblich und wie viel Miete ist fair?. Die Vergleichsmiete klärt das Lexikon unter Ortsübliche Vergleichsmiete. Den Ablauf einer Rüge erläutert der Ratgeber Mietpreisbremse: Gilt sie für meine Wohnung und was bringt sie?.

Hinweis

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die geplante Mietrechtsreform ist ein Entwurf und kein beschlossenes Recht. Für eine verbindliche Prüfung wenden Sie sich an einen Mieterverein oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Mietrecht.

Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse für Neubauten?

Nein. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind ausgenommen (BGB § 556f, Stand 21.10.2026).

Gilt die Mietpreisbremse dauerhaft?

Nein. Die Verordnung muss spätestens am 31.12.2029 außer Kraft treten. Der Bundestag beschloss die Verlängerung am 26.06.2025 (LTO, Stand 26.06.2025).

Wie setzt man die Rüge um?

Die Rüge erfolgt schriftlich und benennt die zulässige Miete. Eine verspätete Rüge begrenzt die Rückforderung auf Mieten ab dem Zugang (BGB § 556g Abs. 2, Stand 21.10.2026).

Hinweis

Keine Rechtsberatung: Der Inhalt ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Mieterverein oder Fachanwalt. Datenquellen und Stand stehen an jeder Tabelle.

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