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Rechner

Mieterhöhungs-Rechner

Prüft, wie viel Mieterhöhung nach Kappungsgrenze und Vergleichsmiete möglich ist, mit Ihrem Mietspiegelwert.

Mieterhöhungs-Rechner

720,00 €Obergrenze nach Kappungsgrenze (Miete vor drei Jahren plus Kappung)
665,00 €Obergrenze nach Vergleichsmiete (Wohnfläche mal Mietspiegelwert)
665,00 €Höchstens verlangbare neue Nettokaltmiete
15,00 €Spielraum gegenüber heute je Monat
2,3 %Das entspricht einer Erhöhung von
0 MonateNoch zu warten, bis die Erhöhung verlangt werden darf

So funktioniert das Werkzeug

Der Rechner richtet sich nach § 558 BGB: Die neue Miete darf weder die ortsübliche Vergleichsmiete noch die Kappungsgrenze überschreiten. Die Kappungsgrenze liegt bei 20 Prozent der Miete von vor drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei 15 Prozent. Das Verlangen ist frühestens zwölf Monate nach der letzten Erhöhung möglich, die höhere Miete gilt dann nach spätestens 15 Monaten. Mieterhöhungen nach Modernisierung und Staffel- oder Indexmieten unterliegen anderen Regeln und sind hier nicht abgebildet.

  • Obergrenze nach Kappungsgrenze (Miete vor drei Jahren plus Kappung): miete_vor_3_jahren×(1+(20-5×angespannter_markt)/100)
  • Obergrenze nach Vergleichsmiete (Wohnfläche mal Mietspiegelwert): vergleichsmiete_qm×wohnflaeche_qm
  • Höchstens verlangbare neue Nettokaltmiete: max(kaltmiete, min(kappung, vergleich))
  • Spielraum gegenüber heute je Monat: max_neu-kaltmiete
  • Das entspricht einer Erhöhung von: (max_neu-kaltmiete)/kaltmiete×100
  • Noch zu warten, bis die Erhöhung verlangt werden darf: max(0, 12-monate_seit_letzter_erhoehung)

Beispielrechnung

Eingaben: Aktuelle Nettokaltmiete im Monat 650 €, Wohnfläche 70 m², Nettokaltmiete vor drei Jahren 600 €, Ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel 9,50 € je m², Monate seit der letzten Mieterhöhung 18 Monate und Angespannter Wohnungsmarkt (Kappungsgrenze laut Landesverordnung) 0. Ergebnis: Obergrenze nach Kappungsgrenze (Miete vor drei Jahren plus Kappung) 720,00 €, Obergrenze nach Vergleichsmiete (Wohnfläche mal Mietspiegelwert) 665,00 €, Höchstens verlangbare neue Nettokaltmiete 665,00 €, Spielraum gegenüber heute je Monat 15,00 €, Das entspricht einer Erhöhung von 2,3 % und Noch zu warten, bis die Erhöhung verlangt werden darf 0 Monate.

Quelle: § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete); Mietspiegelwert ist selbst einzutragen. Stand: 21.10.2026.

Häufige Fragen

Wie viel darf die Miete in drei Jahren höchstens steigen?

Nach der Kappungsgrenze höchstens um 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um 15 Prozent. Maßgeblich ist die Miete von vor drei Jahren, Erhöhungen nach Modernisierung zählen dabei nicht mit.

Woher bekomme ich die ortsübliche Vergleichsmiete?

Aus dem örtlichen Mietspiegel Ihrer Gemeinde, den es bei Stadt, Mieterverein oder Online-Mietspiegel gibt. Tragen Sie den Wert für Ihre Lage, Größe und Ausstattung je Quadratmeter in den Rechner ein.

Wann darf der Vermieter die Erhöhung frühestens verlangen?

Frühestens zwölf Monate nach der letzten Mieterhöhung. Die höhere Miete ist dann ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Verlangens zu zahlen, die Miete muss also insgesamt mindestens 15 Monate unverändert gewesen sein.

Ersetzt der Rechner eine rechtliche Prüfung?

Nein, er liefert eine Orientierung nach den gesetzlichen Grenzen. Ob ein konkretes Schreiben formal und inhaltlich wirksam ist, prüfen Mieterverein oder Fachanwalt im Einzelfall.

Hinweis

Keine Rechtsberatung: Der Inhalt ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Mieterverein oder Fachanwalt. Datenquellen und Stand stehen an jeder Tabelle.